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   LG Aurich, 26.05.2010 - 12 Qs 107/10   

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https://dejure.org/2010,33439
LG Aurich, 26.05.2010 - 12 Qs 107/10 (https://dejure.org/2010,33439)
LG Aurich, Entscheidung vom 26.05.2010 - 12 Qs 107/10 (https://dejure.org/2010,33439)
LG Aurich, Entscheidung vom 26. Mai 2010 - 12 Qs 107/10 (https://dejure.org/2010,33439)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 21 Abs. 1 StVG; § 69 Abs. 1 StGB; § 69b Abs. 2 S. 1 StGB
    Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis im Falle des Erwerbs des ausländischen Führerscheins nach Ablauf einer Sperrfrist; Zulässigkeit der Versagung der Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis im Falle des Erwerbs des Führerscheins innerhalb einer isoliert ...

  • verkehrslexikon.de

    Zur Strafbarkeit der Benutzung einer nach Ablauf einer inländischen Sperrfrist erteilten EU-Fahrerlaubnis

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis im Falle des Erwerbs des ausländischen Führerscheins nach Ablauf einer Sperrfrist; Zulässigkeit der Versagung der Anerkennung einer ausländischen Fahrerlaubnis im Falle des Erwerbs des Führerscheins innerhalb einer isoliert ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Düsseldorf, 19.04.2007 - 5 Ss 23/07

    Vorrang der Anerkennung im Ausland erworbener Fahrerlaubnisse

    Auszug aus LG Aurich, 26.05.2010 - 12 Qs 107/10
    Für diebis zum 18.01.2009 erteilten Führerscheine wiederum gilt es angesichts der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) als geklärt, dass eine Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis dann nicht in Betracht kommt, wenn der ausländische Führerschein nach Ablauf einer Sperrfrist erworben wurde ( OLG Düsseldorf NJW 2007, S. 2133).
  • LG Aurich, 23.02.2010 - 12 Qs 35/10

    Fahren ohne Fahrerlaubnis für den Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis; Berechtigung

    Auszug aus LG Aurich, 26.05.2010 - 12 Qs 107/10
    Insoweit kann - anders als in der hiesigen Entscheidung vom 23.02.2010 ( Az: 12 Qs 35/10 ), weil dort die Rechtslage ab dem 18.01.2009 einschlägig war - dem Beschuldigten die Anerkennung der tschechischen Fahrerlaubnis im vorliegenden Fall nicht versagt werden.
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